Vollzeitkraft1: An einem Schultag fallen 4h aus. da die Klasse absent gesetzt wurde (z. B. Klassenfahrt) und die Lehrkraft hat in diesen 4h Vertretungsunterricht. Am nächsten Tag hat diese Lehrkraft eine weitere Vertretungsstunde. Ansonsten fällt nichts an im laufenden Monat. Somit hat die Lehrkraft Anspruch auf Bezahlung von einer Stunde Mehrarbeit: (4h Ausfall 5h Vertretung --> 1h Mehrarbeit)
Vollzeitkraft2: Die Lehrkraft hat in einer Woche drei Vertretungsstunden. Ansonsten fällt nichts an im laufenden Monat. Somit hat die Lehrkraft keinen Anspruch auf Bezahlung von 3h Stunden Mehrarbeit: (3h Vertretung < 4h --> 0h Mehrarbeit)
Obwohl also Vollzeitkraft2 effektiv 2h mehr gearbeitet hat, bekommt sie nichts? Ich halte das für ungerecht, aber wenn das Rechtslage ist, so muss man wohl damit leben.
bist Du sicher, dass das so ist? Bei uns in Rheinland-Pfalz werden nicht die Vertretungsstunden gezählt, sondern die Mehrarbeitsstunden. In Deinem ersten Fall hätte der Kollege eine Mehrarbeitsstunde, die er nicht, bezahlt bekommt. Im zweiten Fall wären es drei Mehrarbeitsstunden, die ebenfalls nicht bezahlt würden.
Viele Grüße Thomas
___________________________ Anne-Frank-Realschule plus Montabaur
Die 4 ausfallenden Stunden bei Vollzeitkraft 1 sind nicht anrechenbare Ausfallstunden. Wenn sie am gleichen Tag 4 andere Stunden übernimmt, fällt m. E. hierfür keine Mehrarbeit an, sodass sich die Stunden auch nicht auf die 4-Stunden-Mindestgrenze auswirken sollten. Bin allerdings kein Profi ;-)
Richtig! Klassenfahrt => dadurch verursachte Entfallstunden sind Minus-Stunden, da der Unterricht faktisch nicht gehalten wird. Um Mehrabeit abrechnen zu können, müssten neben den entfallenden Stunden mindestens 4 Stunden mehr als Vertretungsunterricht erteilt werden.
5.2 Nach Nr. 2.2.3 VwV i.V. mit Nr. 3 Satz 3 VwV zu § 3 MVergV ist Mehrarbeitsunterricht unter 4 Stunden im Kalendermonat auch dann vergütbar, wenn die Mindeststundenzahl wegen Verrechnung mit Arbeitsausfall unterschritten wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise einem Lehrer, der in einem Kalendermonat 4 Mehrarbeitsstunden geleistet hat und bei dem 2 Pflichtstunden ausgefallen sind, nach der Gegenüberstellung der Ist- und Sollstunden die verbleibenden 2 Mehrarbeitsstunden gleichwohl vergütet werden.
Ist das nicht gerade der Fall von Vollzeitkraft 1?
Ich glaube, dass zunächst der einzelne Tag betrachtet werden muss. So ist ja auch die Tabelle des Formblattes aufgebaut, Soll- und Ist-Stunden werden tageweise gegenübergestellt. Gibt es dann z. B. an vier Tagen (nach Verrechnung von Ausfall) je eine Stunde Mehrarbeit, aber an einem anderen Tag eine Minusstunde, bekommt der Kollege die drei Stunden dennoch ausgezahlt. Der Gedanke dahinter ist vermutlich, zu honorieren, wenn man mindestens 4 mal länger als üblich arbeiten musste, auch wenn an anderer Stelle dann mal etwas ausfiel. Teilzeitkraft 1 musste dagegen an dem Tag mit den 4 Ausfallstunden nicht mehr tun als sonst und geht m. E. leer aus.
Zitat von d.brust im Beitrag #1Vollzeitkraft2:Die Lehrkraft hat in einer Woche drei Vertretungsstunden. Ansonsten fällt nichts an im laufenden Monat. Somit hat die Lehrkraft keinen Anspruch auf Bezahlung von 3h Stunden Mehrarbeit: (3h Vertretung < 4h --> 0h Mehrarbeit)
Das Beispiel stimmt.
Zitat von d.brust im Beitrag #1Vollzeitkraft1: An einem Schultag fallen 4h aus. da die Klasse absent gesetzt wurde (z. B. Klassenfahrt) und die Lehrkraft hat in diesen 4h Vertretungsunterricht. Am nächsten Tag hat diese Lehrkraft eine weitere Vertretungsstunde. Ansonsten fällt nichts an im laufenden Monat. Somit hat die Lehrkraft Anspruch auf Bezahlung von einer Stunde Mehrarbeit: (4h Ausfall 5h Vertretung --> 1h Mehrarbeit)
Das stimmt nicht ganz. Es kommt tatsächlich darauf an, ob die Stunden am selben Tag zur selben Zeit sind (= genau die ausfallende Stunde durch eine Vertretung ersetzt). "Statt-Stunden" sind nämlich in NRW nicht zu zählen (auch nicht für Teilzeitkräfte). Wenn deine Vollzeitkraft1 also in genau denselben Stunden Vertretungsunterricht gibt, wo ihr eigener Unterricht ausfällt, gelten die Stunden nicht für die Mehrarbeitsabrechnung. Auch nicht für die Bagatellgrenze der 4 Stunden. Nach deinem Beispiel oben, wäre der Zähler also nur bei 1h --> kein Anspruch auf Bezahlung.
Wären die Vertretungsstunden an einem anderem Tag (oder zu einem anderen Zeitpunkt) angefallen, würde dein Beispiel stimmen. Z.B. Dienstag 3 Stunden Unterrichtsausfall, keine Vertretung. Nächste Woche verteilt 4 Stunden Vertretung --> über der Bagatellgrenze, Ausfälle werden bei Vollzeitkräften monatlich gegengerechnet --> 1h bezahlte Mehrarbeit.
Wenn ihr das PEDAV-Untis-Tool zur Abrechnung der Mehrarbeit nutzt, wird das auch genauso umgesetzt.
Bei Teilzeitkräften gilt das so allerdings nicht (da gibt es tatsächlich zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen bei der Verrechnung von Ausfällen innerhalb einer Woche).
aha wieder mal was neues. Das ist insgesamt eine Auffassung, die ich gut nachvollziehen kann. Allerdings habe ich dies (Statt-Stunden sind nicht zu zählen) nirgendwo nachlesen können. Also kannst Du mir da eine Quelle nennen, bzw. wie rechtssicher ist das, was du schreibst?
Zitat(4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden.
Dass das keine Mehrarbeit ist, ergibt sich z.B. durch einen weiteren Erlass (ich habe hier nur ein PDF, ich bin mir sicher, ob man das ganz veröffentlichen darf, daher zitiere ich mal nur): Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW schreibt per Mail unter dem AZ 214-1.13.12-101
ZitatIn Fällen, in denen der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangs- klassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z. B. Abiturprüfungen) vorzeitig endet und die an vorgesehener Stelle nicht erteilten Pflichtstunden der Lehrkraft für Vertretungszwecke oder zur Wahrnehmung anderer schulischer Aufgaben (Verwaltungsarbeit etc.) verwendet werden, ergibt sich keine Mehrarbeit. Die Inanspruchnahme der Lehrkräfte "an anderer Stelle" im Umfang der planmäßig vorgesehenen Pflichtstunden führt nicht zu Ausfallstunden im Sinne des Mehrarbeitsrechts. Auf § 11 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (BASSS 21-02 Nr. 4 ) weise ich hin.